Die fahrpraktischen Unterrichtseinheiten werden in den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ausgebildet. Diese beinhalten also auch die Ausbildung auf Kraftfahrstraßen, Autobahnen und bei Dunkelheit.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben!
Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.
Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden, jedoch muss der Teilnehmer für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis stellen.